Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen der Orgelbauwerkstätte („Auftragnehmer“) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber.
(2) Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass der Auftragnehmer diesen ausdrücklich und in Textform zustimmt.


§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Schriftform oder stillschweigend durch die Ausführung der Bestellung zustande.
(3) Sind zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung des Auftrages ein Aufmaß oder akustische Untersuchungen erforderlich, oder ist die Anfertigung eines Modells zweckmäßig, so ist der Auftraggeber zur Übernahme entstehender Kosten nur verpflichtet, wenn über diese zusätzlichen Maßnahmen verbindliche Vereinbarungen getroffen sind. Kostenpflichtige Gutachten oder Modelle werden Eigentum dessen, der sie in Auftrag gibt. Im Übrigen behält sich der Auftrag nehmer das Eigentumsrecht an Angeboten, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor. Eine Weitergabe an Dritte oder anderweitige Veröffentlichungen oder die Zugänglichmachung zur Einsicht durch Dritte sind durch den Auftraggeber auszuschließen. Die Urheberrechte am Modell und an den genannten Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer.


§ 3 Lieferung, Gefahrenübergang und Abnahme
(1) Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Leistungsfristen beginnen frühestens ab Vertragsschluss und erst nach Abklärung aller technischen Fragen und Einzelheiten über die Durchführung des Auftrages sowie Eingang aller für
die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie der vereinbarten Zahlungen bei dem Auftragnehmer.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorherge sehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege, Epidemien und Pandemien sowie Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung oder
Cyberangriffe), soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber baldmöglichst mit.
(3) Die Aufstellung, Intonation und Stimmung (a1 = 440 Hz bei 18 Grad Celsius, wenn nicht anders vereinbart) der Orgel sind im Lieferumfang eingeschlossen. Bei Restaurierungen oder Umbauten werden die vorgefundene Temperierung und die Stimmtonhöhe beibehalten, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf die Abklärung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen technischen Fragen und Einzelheiten hinzuwirken sowie dem Auftragnehmer alle hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor
Anlieferung der Orgel für die sachgemäße Vorbereitung des Orgelraumes, die unbehinderte Arbeitsmöglichkeit während der Aufstellung, Intonation und Stimmung sowie etwa erforderliche Gerüste, Leitern, Hebezeuge und im Bedarfsfall für vorübergehende Hilfe beim Bewegen schwerer Teile auf seine Kosten zu sorgen. Die erforderlichen Vorarbeiten, insbesondere die Bereitstellung und Installation der elektrischen Anschlüsse oberhalb des Kleinspannungsbereichs sowie der Beleuchtungseinrichtungen sind vom Auftraggeber auf seine Kosten durch einen Fachbetrieb zu veranlassen. Heizung, Licht und Strom, Wasser, Sanitäranlagen, Stellplatz, Arbeits- und Zwischen lagerfläche werden von ihm für die Dauer der Aufstellung, der Intonation und der Stimmung der Orgel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(5) Sollten durch die technische Entwicklung bewährte Material- oder Konstruktionsverbesserungen angebracht sein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, in Abänderung des Angebotes und der Arbeitsbeschreibung bessere Materialien bzw. vorteilhaftere Konstruktionen zu verwenden,
soweit dadurch keine Kostenveränderungen eintreten und die Abänderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
(6) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Orgel geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung im Aufstellungsraum eingetroffen ist. Bei Werkleistungen (z. B. Umbauten, Reparaturen und Restaurierungen) sorgt der Auftragnehmer für ausreichende Versicherung der in die Werkstatt verbrachten Teile (Fremdeigentum) gegen zufälligen Untergang.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Orgel nach der Fertigstellung unverzüglich auf seine Kosten im Beisein des Auftragnehmers oder eines von ihm Beauftragten einer Abnahme zu unterziehen, zu der jede Seite auf ihre Kosten einen Orgelsachverständigen beiziehen kann. Das Abnahme- bzw. Mängelprotokoll wird dem Auftragnehmer zur Kenntnis gebracht.


§ 4 Preise und Zahlung
(1) Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht beziehungsweise Aufrechnungsrecht des Auftraggebers gegen über fälligen Ansprüchen des Auftragnehmers aus dem Gesamtsaldo der Geschäftsverbindung besteht nur, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Orgel und Orgelteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf eine Orgel, die noch unter Eigentumsvorbehalt steht, hat der Auftraggeber sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen dem Auftragnehmer anzuzeigen.


§ 6 Gewährleistung
(1) Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
(2) Die Gewährleistung besteht nicht bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, natürlichen Verschleiß, Verschmutzung, Einwirkung tierischer oder pflanzlicher Schädlinge, durch chemische oder witterungsbedingte und außerordentliche klimatische Einflüsse wie auch durch Trockenheit oder Feuchtigkeit verursacht worden sind. Als außerordentlich gelten Änderungen der Raumtemperatur von mehr als 2 Grad Celsius pro Stunde und eine relative Luftfeuchtigkeit des Raumes, in welchem die Orgel steht, von weniger als 40% oder mehr als 70%.


§ 7 Garantie
(1) Beginnend mit dem Tag der Fertigstellung wird für Neuteile eine Garantie von zehn Jahren, für restaurierte Teile von 5 Jahren übernommen. Voraussetzung für diese Garantie ist eine sorgfältige Pflege und Stimmung der Orgel während der gesamten Garantiezeit, die nur durch den Abschluss eines Pflege- und Stimmvertrages mit dem Auftragnehmer als erfüllt gilt.
(2) Der Auftraggeber hat während der Garantiezeit Mängel, die durch fehlerhaftes Material oder mangelhafte Ausführung begründet sind, unverzüglich nach Feststellung dem Auftragnehmer anzuzeigen. Für die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln innerhalb der Garantiezeit von fünf bzw. zehn Jahren gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, beginnend mit dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels.
(3) Für elektrische oder elektronische Geräte und Teile (z. B. Ventilator, Gleichrichter, Kleinspannungsanlagen, Schalteinrichtungen) sowie andere industriell hergestellte Teile wird die von den Herstellern eingeräumte Gewährleistung weitergegeben.
(4) Die Garantie entfällt insbesondere bei Schäden wie unter § 6 (2) benannt.
(5) Die Garantie erlischt, wenn ohne Zustimmung des Auftragnehmers von anderer Seite Arbeiten, Stimmungen, Intonationen oder Veränderungen an der Orgel vorgenommen werden.


§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeiten, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischen Schadens beschränkt. Mittelbare Schäden oder Folge schäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten
im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.


§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist im Geschäftsverkehr mit Unternehmern der Verwaltungssitz des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des internationalen Privatrechts.


§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird dann durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem
der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

Zeulenroda, den 12.02.2026